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Wahlen

Schöffenwahl 2023

Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz NRW sind die Gemeinden für das Erstellen der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen zuständig.


In Straelen sind für die Schöffenwahl alle fünf Jahre Vorschlagslisten zu erstellen.

Die nächste Schöffenwahl durch die speziell hierfür bei den Amtsgerichten zu bildenden Schöffenwahlausschüsse findet zum Ende des Jahres 2023 für die Amtsperiode 2024 bis 2028 statt.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfende, Strafvollzugsbedienstete und usw.) und Religionsdienende sollen nicht zu Schöffeninnen und Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die eine Schöffin/ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin/eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife. Aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn die/der Angeklagte aufgrund ihres/seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf die Angeklagte / den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Weitergehende Informationen, auch in Bezug zu Aufwandsentschädigungen, Freistellungen bei Berufstätigkeit etc., können Sie folgenden Links entnehmen:

Bewerbungen zur Aufnahme in die Vorschlagslisten werden vom Wahlamt der Stadt Straelen für Schöffen in allgemeinen Strafsachen sowie vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie für Jugendschöffen entgegengenommen. Die Stadt Straelen muss 12 Schöffenbewerbende in allgemeinen Strafsachen sowie 5 Jugendschöffen vorschlagen.

Gleichzeitige Bewerbungen für beide Schöffentätigkeiten sind möglich.

Das jeweilige Bewerbungsformular kann bis zum 03. April 2023 unter den nachfolgend stehenden Links ausgefüllt, unterschrieben und elektronisch übermittelt oder beim Wahlamt der Stadt Straelen angefordert werden:


Notwendige Unterlagen
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular "Schöffenwahl" bitte zum 03. April 2023 an das Wahlamt der Stadt Straelen, z. Hd. Frau Maes, Rathausstraße 1, 47638 Straelen übersenden. Gerne können ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungen eingescannt an wahlen@straelen.de gesendet werden.

Links zu den Bewerbungsformularen:


Rechtliche Grundlagen
Gerichtsverfassungsgesetz NRW sowie hierzu ergangene Ausführungsverordnungen, Deutsches Richtergesetz, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.

Kontakt Wahlamt:

Telefon:  02834/702-146
Fax:       02834/702-101
eMail: wahlen@straelen.de

Weiterführende Informationen

Kontakt 

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