Kirche Straelen

Denkmalförderprogramm des Landes NRW 2023

Stadt Straelen fördert Denkmalpflegemaßnahmen

Denkmalförderprogramm des Landes NRW 2024

Pauschalzuweisungen zur Förderung kleinerer Denkmalpflegemaßnahmen

Aufgrund von einer erhöhten Nachfrage zur Förderung von kleineren Denkmalpflegemaßnahmen, hat die Stadt Straelen im letzten Jahr einen Antrag für "Pauschalmittel für Kommunen Denkmalförderprogramm 2024" bei der Bezirksregierung in Düsseldorf gestellt. Das Gesamtvolumen der Fördermittel beläuft sich auf 10.000,00 €.

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist diesem Antrag nachgekommen und hat den oben genannten Antrag daraufhin im Februar für das Jahr 2024 mit einer Zuwendung von 6.000,00 € bewilligt. Dementsprechend beträgt der Eigenanteil der Stadt Straelen 4.000,00 €.

Ziel ist es, durch Denkmalschutz und Denkmalpflege das baukulturelle, archäologische und paläontologische Erbe Nordrhein-Westfalens zu erhalten. Die Zuwendung ist zur Förderung kleinerer Denkmalpflegemaßnahmen an natürliche oder juristische Personen gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalppflege bestimmt.

Ab sofort können interessierte Eigentümerinnen und Eigentümer einen Antrag auf Pauschalzuweisungen zur Förderung kleinerer Denkmalpflegemaßnahmen stellen. Das Antragsormular steht zum Herunterladen bereit. Dort sind auch viele weitere Informationen wie zum Beispiel die Zuwendungsvoraussetzungen.

Nebenbestimmungen:

1. Zuwendungsvoraussetzungen:

  • Zuwendungen dürfen nur für nicht begonnene Maßnahmen bewilligt werden. 
  • Das zu fördernde Objekt ist gemäß Denkmalschutzgesetzes in die Denkmalliste eingetragen oder dessen vorläufiger Schutz gemäß Denkmalschutzgesetz wurde angeordnet und die endgültige Unterschutzstellung wird bis zum Abschluss der Maßnahme voraussichtlich erfolgen.
  • Förderfähig sind die denkmalbedingten Aufwendungen sowie Ausgaben für Bauvoruntersuchungen, wissenschaftliche Erforschung und Erfassung sowie Präsentation.
  • Bei Baumaßnahmen muss eine Erlaubnis nach Denkmalschutzgesetz vorliegen.
  • Der Fördersatz beträgt für Kirchen oder Religionsgemeinschaften bis zu 30 Prozent und für Private bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Maßnahmen der wissenschaftlichen Erforschung und der Präsentation müssen grundsätzlich entsprechende Objekte beinhalten oder der Vorbereitung einer Entscheidung nach dem Denkmalschutzgesetz dienen.
  • Die Aufwendungen von Privatpersonen, Heimat- und Geschichtsvereinen oder sonstigen Institutionen für die Organisation des “Tages des Offenen Denkmals“, insbesondere für die Erstellung von orts- oder denkmalbezogenem Informationsmaterial, können aus Mitteln der Pauschalzuweisungen gefördert werden.

2. Die Pauschale Zuweisung darf nicht für Maßnahmen eingesetzt werden, die aus anderen Zuwendungen des Landes oder Bundes gefördert werden.

3. Der Zuschuss an die Eigentümerin beziehungsweise den Eigentümer muss im Einzelfall mindestens 200 € und darf maximal 800 € betragen.

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