Schülerbeförderung

Schülerbeförderung

Grundsätzliche Informationen

Der Rat der Stadt Straelen hat in seiner Sitzung vom 20.12.2011 aus Anlass der Überführung des Verkehrstarifes der Verkehrsgemeinschaft Niederrhein (VGN) in den Tarifverbund des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) die Einführung des „Schoko-Tickets“ für die Schülerbeförderung der Schulen der Stadt Straelen beschlossen.

Das Schoko-Ticket kann für die Fahrt von der Wohnung zur Schule und zurück genutzt werden. Zeitlich gilt es darüber hinaus auch in der Freizeit während des gesamten Jahres rund um die Uhr, also auch in den Ferien, an Feiertagen usw. Räumlich können damit im Nahverkehr alle Busse (auch TaxiBusse) und Bahnen im gesamten VRR-Verbundraum genutzt werden. Für diesen Freizeitanteil ist grundsätzlich eine Eigenbeteiligung zu zahlen (Näheres siehe unten).

Eine Abnahme für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Das Schoko-Ticket ist allerdings nur als sog. „e-Ticket“ (Elektronisches Ticket) im Abo erhältlich (siehe beigefügte Abo-Bedingungen des VRR). Es wird vom Schulträger kein anderes Ticket im ÖPNV für den Weg bis zur Schule und zurück zur Verfügung gestellt.

  • Anspruchsvoraussetzungen für ein vom Schulträger zur Verfügung gestelltes Schokoticket

    Die Schülerfahrkosten werden nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom Schulträger übernommen, wenn der kürzeste Schulweg (Fußweg) zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule für die Schülerinnen und Schüler
    - der Primarstufe (Grundschule) mehr als 2 km,
    - der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km (einschl. Klasse 10 im Gymnasium)
    - der Sekundarstufe II mehr als 5 km
    beträgt.

    Das Schoko-Ticket gilt grundsätzlich für 12 Monate. Wenn es nicht gekündigt wird, verlängert es sich automatisch um weitere 12 Monate. Es endet mit dem Zeitpunkt, an dem die schulische Ausbildung beendet ist. Unterbrechungen des Abonnements sind nicht möglich; im Laufe eines Schuljahres kann dieses nur bei Wegzug ordentlich gekündigt werden. Bei Verlust oder Zerstörung kann gegen eine Gebühr ein neues Schoko-Ticket ausgestellt werden.

    Soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie das Schoko-Ticket durch die NIAG.

  • Andere Gründe für die Gewährung von Schülerfahrkosten

    Unabhängig von der Länge des Schulweges werden Fahrkosten übernommen, wenn die Schülerin bzw. der Schüler aus gesundheitlichen Gründen (längerer Schulabwesenheit von mindestens 8 Wochen) oder wegen einer körperlichen Behinderung auf ein Verkehrsmittel angewiesen ist (bitte ärztliche Atteste vorlegen) oder der Schulweg nach objektiven Kriterien besonders gefährlich ist. Bitte wenden Sie sich an die Ansprechpartner der Schulverwaltung der Stadt Straelen und stellen einen formlosen Antrag.

  • Wegstreckenentschädigung

    Ist eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar, werden die Kosten für eine Beförderung mit Privatfahrzeugen übernommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Weg von der Wohnung bis zur nächsten Haltestelle mehr als 1 km bei Grundschülern und mehr als 2 km bei allen anderen Schülerinnen und Schülern beträgt. Die Benutzung von Privatfahrzeugen ist in der Regel nur von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Haltestelle des ÖPNV erstattungsfähig. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner der Schulverwaltung der Stadt Straelen.

  • SchokoTicket oder Wegstreckenentschädigung fürs Fahrrad

    Es ist möglich eine Wegstreckenentschädigung für Fahrradnutzung geltend zu machen. Sie können sich vor dem Schuljahresbeginn bzw. bei Zuzug vor der Einschulung für das verbleibende Schuljahr entscheiden, ob Sie das SchokoTicket oder eine Wegstreckenentschädigung von 0,03 € je km erhalten wollen. Da das SchokoTicket ein „Schuljahres-Abo“ ist, gilt die Entscheidung für das Fahrrad ebenfalls für das gesamte Schuljahr. Selbstverständlich müssen die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

  • Eigenanteil für den „Freizeitnutzen“

    Gemäß § 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW bzw. § 2 Abs. 3 der SchfkVO NRW kann vom Schulträger für die Möglichkeit der Fahrten im Freizeitbereich ein Eigenanteil von bis zu 14 € je Beförderungsmonat festgesetzt werden. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters Eigenanteile erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 € je Beförderungsmonat; volljährige Kinder einer Familie zahlen grundsätzlich 14 € im Monat.

    Für Personen, die sich im Sozialleistungsbezug (SGB II, SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag) befinden, kann im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes der Eigenanteil für das SchokoTicket auf Antrag erstattet werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde zu stellen.

    Der Rat der Stadt Straelen hat in seiner Sitzung vom 20.12.2011 die Übernahme des Eigenanteiles für folgende Personengruppen beschlossen:
    - für die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Grundschülerinnen und Grundschüler, die in Straelen gemeldet sind.

  • Antrag des Schoko-Tickets

    Der Antrag des Schoko-Tickets muss ausgefüllt beim Schulverwaltungsamt der Stadt Straelen eingereicht werden. Dort wird der Antrag geprüft und an die NIAG weitergeleitet. Die Aushändigung des Schoko-Tickets erfolgt rechtzeitig auf dem Postweg.

  • Gültigkeitsbereich des Schoko-Tickets

    zeitlich:        rund um die Uhr, auch an Wochenenden, an Feiertagen und in den Ferien

    räumlich:     im gesamten VRR-Verbundraum (s. Plan unten) für beliebig viele Fahrten mit allen Bussen, Bahnen und
                         Nahverkehrszügen

    Hinweis:      Mit dem SchokoTicket darf nur der Inhaber fahren. Für eine evtl. Fahrradmitnahme ist ein ZusatzTicket je
                         Fahrrad und Fahrt zu kaufen.

    Gültigkeitsbereich Schokoticket
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