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Korruptionsbekämpfung

Korruptionsbekämpfung

Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz soll Transparenz herstellen und durch die Führung eines Vergaberegisters vor Korruption abschrecken.

Dieses Gesetz betrifft im kommunalen Bereich die Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie deren Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen sowie Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligungen. Es gilt für alle Beschäftigten aus den vorangehend genannten Bereichen, für die kommunalen Mandatsträger/-innen bis hin zu den sachkundigen Bürgern. Außerdem gilt dieses Gesetz für die natürlichen Personen und juristischen Personenvereinigungen (Unternehmen), die sich um öffentliche Aufträge bewerben.

In der Praxis werden als Korruption bezeichnet:

  • Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats
  • zu Gunsten eines Anderen
  • auf dessen Veranlassung oder auf Eigeninitiative
  • zur Erlangung eines Vorteils für sich oder eines Dritten
  • mit Eintritt oder in Erwartung eines Schadens oder Nachteils
  • für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder
  • für ein Unternehmen (in wirtschaftlicher Funktion)
  • unter Verschleierung / Geheimhaltung / Vertuschung der Machenschaften (fakultativ).

Prävention gegen Korruption in Straelen

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz regelt unter anderem die Auskunfts- und Veröffentlichungspflicht des Bürgermeisters, der Ratsmitglieder und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger.

Veröffentlichungspflicht des Bürgermeisters 

Nach § 7 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW (Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW) hat der Bürgermeister gegenüber der Aufsichtsbehörde seine Gremientätigkeiten anzuzeigen. Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

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