Straßenreinigung und Winterdienst
Straßenreinigungsgebühren werden nach der "Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren" (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Straelen in der zurzeit gültigen Fassung erhoben.
Immer wieder kommt die Frage auf, wer für die Straßenreinigung bzw. den Winterdienst in welchem Umfang zuständig ist. Dies ist aus dem Straßenverzeichnis der Stadt Straelen zu entnehmen, das als Teil einer Ortssatzung vom Rat beschlossen wurde.
Hier ein kurzer Überblick:
Kehrzone 1
In den Wohnbereichen (sogenannte Kehrzone 1) sind die Anlieger selbst verpflichtet, die Fahrbahnen und natürlich auch die Bürgersteige zu reinigen und den Winterdienst durchzuführen. Die Reinigung hat einmal wöchenlich zu erfolgen. Es werden keine Straßenreinigungsgebühren erhoben. Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen bzw. selbständige Gehwege, müssen die betroffenen Grundstückseigentümer alle angrenzenden Gehwegflächen bis zur Gehwegmitte reinigen und streuen. Dies gilt auch für kominierte Geh- und Radwege. Bei getrennten Geh- und Radwegen ist der Anlieger für die Gehweg- und die Stadt für die Radwegreinigung zuständig.
Kehrzone 2, 3 und 5
In diesen Kehrzonen ist die Stadt für die Fahrbahnreinigung und den Winterdienst auf Fahrbahnen verantwortlich. Bei den übrigen Anliegerstraßen (mit gewerblichen Grundstücken) und Staßen des innerörtlichen sowie überörtlichen Verkehrs ist die Straßenreinigung und der Winterdienst der Gehwege grundsätzlich auf die Grundstücksanlieger übertragen.
Kehrzone 4
Der Innenstadtbereich wird von der Stadt gereinigt. Die Winterwartung wurde auf die Grundstückanlieger übertragen. Der Anlieger muss in den Gassen im Stadtkern jeweils bis zur Gassenmitte und im übrigen Bereich der Fußgängerzone entlang der Gebäude jeweils ca. 1,50 m breit räumen bzw. streuen.
Im Winter müssen folgende Regeln beachtet werden:
Gehwege müssen sofort nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte geräumt bzw. gestreut werden. Schneit oder friert es erst nach 20 Uhr, reicht es im Allgemeinen, wenn das am nächsten Morgen (werktags bis 7 Uhr / sonn- und feiertags bis 9 Uhr) erledigt wird. Gehwege in einer geringeren Breite als 1,50 m sind vollständig, alle anderen mindestens in einer Breite von 1,50 m schnee- und eisfrei zu halten und bei Glätte abzustreuen. Das Gleiche gilt für Anliegerwohnstraßen ohne Gehwege für beide Straßenseiten.
Streusalz oder andere auftauende Stoffe sind zum Schutz des Grundwassers nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen, wie z. B. Blitzeis / Eisregen und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen und abschüssigen oder steilen Wegen erlaubt, sonst nehmen Sie bitte Granulat, Sand, Splitt oder ähnliches.
Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft und gehäuft werden. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder -wo dies nicht möglich ist- auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Nähere Informationen / Einzelheiten können Sie den anhängenden Downloads entnehmen.