Untersuchungsberechtigungsschein (Jugendschutzgesetz)

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind und eine Ausbildungsstelle antreten, müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden.

    Dazu erhalten Sie einen Erstuntersuchungsberechtigungsschein. Mit diesem Schein gehen Sie entweder zu einem Arzt Ihres Vertrauens oder zum Gesundheitsamt (dies wird von bestimmten Arbeitgebern vorgeschrieben).

    Wenn Sie im 2. Ausbildungsjahr noch immer nicht 18 Jahre alt sind, muss eine Nachuntersuchung stattfinden. Hierfür erhalten Sie einen sogenannten Nachuntersuchungsberechtigungsschein.

    Bitte beachten Sie, dass die Scheine nur jeweils einmal ausgestellt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Personalausweis oder Reisepass

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für Sie entstehen dadurch keine Kosten. Der Berechtigungsschein ist frei und der untersuchende Arzt rechnet sein Honorar mit der Bezirksärztekammer ab.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.