Führungszeugnis

  • Leistungsbeschreibung

    In der Bundesrepublik Deutschland führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register. In das Bundeszentralregister werden unter anderem

    • strafgerichtliche Verurteilungen,
    • Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie
    • Vermerke über Schuldunfähigkeit

    eingetragen.

    Bei einem Führungszeugnis handelt es sich um ein Zeugnis über den betreffenden Inhalt des Zentralregisters. Es stellt also eine Urkunde dar, die hauptsächlich verzeichnet, ob jemand vorbestraft ist oder nicht.

    Es wird unterschieden zwischen sogenannten

    • Privatführungszeugnissen, die für private Zwecke ausgestellt werden und
    • Behördenführungszeugnissen, die zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden.

    Behördenführungszeugnisse werden unmittelbar an die Behörde übersandt. Allerdings hat die Behörde dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

    Erweitertes Führungszeugnis

    Am 1. Mai 2010 wurde das erweiterte Führungszeugnis eingeführt. Mit der Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses soll der Kinder- und Jugendschutz verbessert werden. Eine Erteilung kann dann auf Antrag einer Person erfolgen, wenn es zur Prüfung der persönlichen Eignung für Tätigkeiten im Kinder- und Jugendbereich benötigt wird. In das erweiterte Führungszeugnis werden auch Verurteilungen aufgenommen, die nicht im normalen Führungszeugnis stehen, weil z. B. nicht mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe ausgeurteilt wurden. Allerdings bezieht sich die Erweiterung nur auf Sexualdelikte und auf kinder- und jugendbezogene Delikte wie „Misshandlung von Schutzbefohlenen“ oder „Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht“. Insofern darf das erweiterte Führungszeugnis nicht mit der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister verwechselt werden, die tatsächlich alle Verurteilungen einer Person auflistet, unabhängig von der Art des Deliktes.

    Europäisches Führungszeugnis

    Personen, die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen ist gemäß § 30b BZRG zwingend ein Europäisches Führungszeugnis zu erteilen. Dieses enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. Ein Europäisches Führungszeugnis wird beim Vorliegen der Voraussetzungen – je nach Antrag – sowohl als Privatführungszeugnis, als auch das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bzw. als erweitertes Führungszeugnis erteilt.

  • Verfahrensablauf

    Personen mit dem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können den Antrag bei jeder Meldebehörde stellen, bei der sie gemeldet sind. Eine unmittelbare Antragstellung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich.

    Wenn Sie in Straelen wohnen, können Sie ein Führungszeugnis beim Bürgerservice der Stadt Straelen beantragen. Bei der Antragstellung haben Sie Ihre Identität und wenn Sie als gesetzliche Vertreter bzw. gesetzliche Vertreterin handeln, Ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Die Identität wird mittels Personalausweis oder Pass nachgewiesen.

    Wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, halten Sie bitte die genaue Anschrift der Behörde und gegebenenfalls das Aktenzeichen bereit.

    Bei der Antragstellung für ein erweitertes Führungszeugnis ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.

    Bei der Antragstellung wird außerdem die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen genommen.

    Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, können den Antrag persönlich oder in einfacher Schriftform unter Nachweis ihrer Identität direkt beim Bundesamt für Justiz stellen. Eine Antragstellung kann wegen des zu erbringenden Identitätsnachweises nicht per E-Mail erfolgen.

  • Voraussetzungen

    Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Hat die Person einen gesetzlichen Vertreter bzw. eine gesetzliche Vertreterin, so ist auch dieser bzw. diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, so ist nur ihr gesetzlicher Vertreter bzw. ihre gesetzliche Vertreterin hierzu berechtigt.

    Eine Antragstellung durch einen anderen als den gesetzlichen Vertreter oder durch eine andere als die gesetzliche Vertreterin (also zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin) ist nicht möglich.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Geburtsname der Mutter
    • Ggf. genaue Anschrift der Behörde, Verwendungszweck, Aktenzeichen bzw. den zuständigen Ansprechpartner (nur bei Beantragung von Führungszeugnissen zur Vorlage bei einer Behörde)
    • Ggf. schriftliche Aufforderung für ein erweitertes Führungszeugnis.
  • Welche Gebühren fallen an?

    13 Euro

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