Namensänderung

  • Leistungsbeschreibung

    Im Folgenden sind die Möglichkeiten der Namensführung bei der Eheschließung und für den Geburtsnamen von Kindern aufgeführt. Die Möglichkeiten zur Namensführung bzw. Namensänderung sind teilweise etwas kompliziert und hängen von einigen Faktoren ab. Haben Sie Fragen, so wenden Sie sich telefonisch oder per E-Mail an den zuständigen Ansprechpartner.

    Bei der Eheschließung:

    Die Ehegatten können gegenüber dem Standesamt  entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.

    Man kann bei der Eheschließung auch keinen Ehenamen bestimmen. In diesem Fall behält jeder seinen aktuell geführten Namen.

    Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens

    Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen bzw. den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Hierdurch dürfen im Regelfall keine „Dreifachnamen“ entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Die Erklärung über die Anfügung bzw. Voranstellung kann widerrufen werden. Danach ist eine erneute Erklärung nicht mehr zulässig.

    Wiederannahme des Namens nach Auflösung der Ehe 

    Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. 

    Namenserklärung nach deutschem Recht für Kinder

    Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil (§ 1617 Abs. 2 BGB)

    Führt das Kind bisher den Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils, kann dieser dem Kind den Familiennamen des anderen (nicht sorgeberechtigten) Elternteils erteilen. Die Erteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärung ist unwiderruflich.

    Einbenennung (§ 1618 BGB)

    Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärung ist unwiderruflich, aber mehrmals möglich (nach jeder neuen Eheschließung des Elternteils).

    Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel (§ 1617 c BGB)

    Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, erstreckt sich dieser auf den Geburtsnamen des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Entsprechendes gilt, wenn sich der Ehename, der Geburtsname des Kindes geworden ist, ändert oder wenn sich der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname des Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert. Die Erklärung ist unwiderruflich.

    Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (§ 1617 b Abs. 1 BGB)
    (möglich durch Eheschließung der Eltern oder Sorgeerklärung)

    Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Familiennamen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland, Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. Die Erklärung ist unwiderruflich.


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