Aufbruchgenehmigung
Leistungsbeschreibung
Aufbruchgenehmigung im öffentlichen Straßenraum nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Für jede Art von Aufgrabungen für z. B. Neuverlegungen von Ver- und Entsorgungsleitungen, Herstellung von Zufahrten (Bordsteinabsenkungen) sowie Reparaturarbeiten die den öffentlichen Verkehrsraum betreffen, ist eine Aufbruchgenehmigung zu beantragen.
Näheres dazu erfahren Sie auf der Seite Aufbruchgenehmigung.