Aufbruchgenehmigung

  • Leistungsbeschreibung

    Aufbruchgenehmigung im öffentlichen Straßenraum nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)

    Für jede Art von Aufgrabungen für z. B. Neuverlegungen von Ver- und Entsorgungsleitungen, Herstellung von Zufahrten (Bordsteinabsenkungen) sowie Reparaturarbeiten die den öffentlichen Verkehrsraum betreffen, ist eine Aufbruchgenehmigung zu beantragen.

    Näheres dazu erfahren Sie auf der Seite Aufbruchgenehmigung.

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