Melderegisterauskunft (einfach)

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Bundesmeldegesetz bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen:

    1. Familienname,
    2. Vornamen,
    3. Doktorgrad und
    4. derzeitige Anschriften sowie,
    5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

    Damit eine eindeutige Identifizierung der gesuchten Person gewährleistet ist, sollten möglichst alle bekannten Daten der gesuchten Person dem Bürgerservice mitgeteilt werden.

    Hierzu gehören der Familienname, der frühere Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die Anschrift. Sofern eine eindeutige Identifizierung nicht möglich ist, hat der Anfragende die zur Identifizierung notwendigen Daten nachzuliefern.

    Alternativ besteht die Möglichkeit, Melderegisterauskünfte über das Online-Auskunftsportal „ZEMA“ zu beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite von www.zemaonline.de 


Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.