Winterdienst
Leistungsbeschreibung
Im Winter müssen folgende Regeln beachtet werden:
Gehwege müssen sofort nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte geräumt bzw. gestreut werden. Schneit oder friert es erst nach 20 Uhr, reicht es im Allgemeinen, wenn das am nächsten Morgen (werktags bis 7 Uhr / sonn- und feiertags bis 9 Uhr) erledigt wird. Gehwege in einer geringeren Breite als 1,50 m sind vollständig, alle anderen mindestens in einer Breite von 1,50 m schnee- und eisfrei zu halten und bei Glätte abzustreuen. Das Gleiche gilt für Anliegerwohnstraßen ohne Gehwege für beide Straßenseiten.
Streusalz oder andere auftauende Stoffe sind zum Schutz des Grundwassers nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen, wie z. B. Blitzeis / Eisregen und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen und abschüssigen oder steilen Wegen erlaubt, sonst nehmen Sie bitte Granulat, Sand, Splitt oder ähnliches.
Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft und geäuft werden. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder -wo dies nicht möglich ist- auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Nähere Informationen / Einzelheiten sind auf der Internetseite Straßenreinigung und Winterwartung zu entnehmen.