Anmeldung des Haupt- oder Nebenwohnsitzes

  • Leistungsbeschreibung

    Seit dem 01.06.2004 ist die melderechtliche Abmeldepflicht innerhalb Deutschlands weggefallen. Bürgerinnen und Bürger brauchen sich nur noch innerhalb von zwei Wochen (gesetzlich geregelte Frist) am neuen Wohnsitz anzumelden. Die neue Behörde benachrichtigt dann auf internem Wege die Behörde des bisherigen Wohnortes. 

    Hinweise zum Nebenwohnsitz

    Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Nach § 21 Abs. 2 Bundesmeldegesetz ist die vorwiegend benutzte Wohnung eines Einwohners seine Hauptwohnung. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie (§ 22 Abs. 1 Bundesmeldegesetz). Eheleute ohne Kinder gelten als Familie in diesem Sinne und müssen sich für eine gemeinsame Hauptwohnung entscheiden.

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  • Allgemein

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