Beglaubigungen von Kopien

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.

    Dazu wird das Original des Schriftstücks mit einer davon gefertigten Kopie oder Abschrift verglichen und mit dem einen Beglaubigungsvermerk versehen. Die so beglaubigte Kopie/Abschrift kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.

    Voraussetzungen

    Eine amtliche Beglaubigung (nicht zu verwechseln mit einer öffentlichen Beglaubigung) ist nicht in allen Fällen zulässig. Die Zulässigkeit ist in der Regel gegeben, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift oder Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist (§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen).

    Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Unterschriften auf Vorsorgevollmachten, Betreuungsvollmachten, werden con den Betreuungsstellen (Kreis Kleve) Kreis Kleve beglaubigt.

    Folgende Dokumente dürfen nicht von der Meldebehörde beglaubigt werden:

    • Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) - in diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das jeweilige Standesamt, das seinerzeit die Originalurkunde ausgestellt hat
    • Urkunden in Grundbuchangelegenheiten (Notar, Amtsgericht)
    • Urkunden in Erbangelegenheiten (Notar, Amtsgericht)
    • Schriftstücke aus mehreren Blättern, dessen ursprünglichen Zusammenhang nicht mehr erkennbar ist bzw. Schriftstücke in einer anderen als der deutschen Sprache

    Unterschriftsbeglaubigung



Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.