Hundesteuer

  • Leistungsbeschreibung

    Die Hundesteuer nach der Hundesteuersatzung der Stadt Straelen beträgt zurzeit jährlich, wenn von einer oder mehreren Personen gemeinsam in einem Haushalt: 

    • ein Hund gehalten wird 66,00 € 
    • zwei Hunde gehalten werden 102,00 € je Hund,
    • drei oder mehr Hunde gehalten werden 108,00 € je Hund,
    • ein gefährlicher Hund gehalten wird 360,00 €,
    • zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 420,00 € je Hund.

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Straelen anzumelden. Die An- und Abmeldung kann bequem online unter dem Formular "Hundeanmeldung / Hundeabmeldung" erfolgen. 


  • Rechtsgrundlage

    Die entsprechende Satzung finden Sie auf der folgenden Seite unter "Finanzwesen". 

  • Weiterführende Informationen

    Nach erfolgter Anmeldung geht Ihnen in den nächsten Tagen der Hundesteuerbescheid zusammen mit einem Meldebogen bzw. Antrag nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) zu. Dieses Formular ist ausgefüllt und unterschrieben an das Ordnungsamt zurückzusenden. 

    Steuerermäßigungen

    Gibt es unter bestimmten Voraussetzungen für Hunde von Personen mit geringem Einkommen, für Melde-, Sanitäts- und Schutzhunde, für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden dienen, welche vom nächsten bewohnten Gebäude (Luftlinie) mehr als 200 m entfernt liegen und für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen.

    Steuerbefreiungen

    Gibt es für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen (sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Außerdem für Herdengebrauchshunde, die zur Bewachung von nicht gewerblichen Herden verwandt werden.

    Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen sind von einem Antrag abhängig. Sie werden nicht rückwirkend und nur dann gewährt, wenn das Tier für den vorgesehenen Zweck hinreichend geeignet ist.

    Für Hunde, die der Halter aus Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen übernimmt, wird eine Steuerbefreiung für 6 Monate erteilt, nachdem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist.

  • Anträge / Formulare

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