Unterschriftsbeglaubigung

  • Leistungsbeschreibung

    Amtliche Bestätigung der Unterschriftsleistung unter ein Schriftstück zum Beweis ihrer Echtheit.

    Die Unterschrift ist in Gegenwart der oder des beglaubigenden Bediensteten durch die unterschriftsleistende Person zu vollziehen oder von dieser persönlich anzuerkennen.  

    Voraussetzungen
    Die Beglaubigung einer Unterschrift ist zulässsig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen).
    Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetztes.

    Unterschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn:

    • sie nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, beispielhaft die Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten (hierfür sind die Notarinnen und Notare zuständig)
    • die Unterschrift ohne zugehöriges Schriftstück auf einem Blanko-Papierbogen geleistet werden soll

    Der Beglaubigungsstempel ist unmittelbar neben oder unter der Unterschrift anzubringen. Es ist zu beachten, dass an den bezeichneten Stellen des vorzulegenden Schriftstückes der dafür benötigte Platz vorhanden ist.

    Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

    Beglaubigung von Dokumenten

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