Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

  • Leistungsbeschreibung

    In der Bundesrepublik Deutschland führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register. In das Gewerbezentralregister werden vier Gruppen von Eintragungen vorgenommen:

    • Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.)
    • um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufverfahrens
    • Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
    • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.
  • Erforderliche Unterlagen

    Personalausweis oder Reisepass

  • Kosten

    13 Euro

  • Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Auszüge aus dem Gewerbezentralregister können nur in der Wohnortgemeinde beantragt werden (bei juristischen Personen muss das der Sitz der Hauptniederlassung sein). Den Antrag kann auf Grund der gesetzlichen Regelungen nur der Betroffene persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweispapieres stellen.

    Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.

    Antragstellung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

    Privatpersonen, die im Ausland leben richten Ihren Antrag direkt an das Bundesamt für Justiz.

    Die Adresse und den entsprechenden Vordruck erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz.

    Auskunftsinformationen für juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten Sie auch beim Bundesamt für Justiz. 

    Empfang der Auskunft

    Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragstellern übersandt. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

    Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Abs. 5 GewO. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

    • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
    • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
    • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

    Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.

    Wenn der Auszug zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, halten Sie bitte die genaue Anschrift der Behörde und gegebenenfalls das Aktenzeichen bereit.

    Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postwege. In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist eine zusätzliche Übermittlung per Telefax möglich, wenn die Auskunft

    1. keine Eintragungen enthält,
    2. die Eilbedürftigkeit gesondert schriftlich begründet wird,
    3. die Telefaxnummer des Empfängers angegeben wird,
    4. die Erreichbarkeit des Anschlusses gegeben ist.

    Eine schriftliche Antragstellung - auch per E-Mail - ist nicht möglich.

    Aus Gründen des Datenschutzes und angesichts eines Auskunftsvolumens des Bundesamtes für Justiz von ca. 40.000 Auskünften pro Tag können per E-Mail übermittelte Anfragen zum Stand des Verfahrens nicht beantwortet werden.


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