Abmeldung des Haupt- oder Nebenwohnsitzes

  • Leistungsbeschreibung

    Seit dem 01.06.2004 ist die melderechtliche Abmeldepflicht weggefallen. Bürgerinnen und Bürger brauchen sich künftig nur noch innerhalb von zwei Wochen (gesetzlich geregelte Frist) am neuen Wohnsitz anzumelden. Die neue Behörde benachrichtigt dann auf internem Wege die Behörde des bisherigen Wohnortes.

    Bei Umzügen in das Ausland oder Abmeldungen eines Nebenwohnsitzes gilt diese Regelung jedoch nicht. Hier muss eine gebührenfreie Abmeldung nach wie vor vorgenommen werden.

    Die Abmeldung des Nebenwohnsitzes kann nur bei der Hauptwohnsitzkommune vorgenommen werden.

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  • Allgemein

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