Ummeldung des Wohnsitzes
Leistungsbeschreibung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde umzumelden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die vorgeschriebene Frist nicht versäumen, da Sie ansonsten ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen.
Erforderliche Unterlagen
Anträge / Formulare