Arbeitserlaubnis für Ausländer
Leistungsbeschreibung
Der Zugang für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist durch das Aufenthaltsgesetz geregelt. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten benötigen grundsätzlich keine Arbeitsgenehmigung. Übergangsregelungen für eine Arbeitserlaubnispflicht gelten noch für Staatsangehörige der Neu-EU-Staaten Rumänien und Bulgarien.
Drittstaatsangehörige brauchen für die Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel - zu beantragen in der deutschen Auslandsvertretung oder im deutschen Inland bei einer Ausländerbehörde - und in der Regel eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Zuständig für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen (AE) und für Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit ihren regionalen AE-Stützpunkten. Detaillierte Informationen zu Arbeitserlaubnissen und für Antragstellungen finden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung. Bitte entnehmen Sie die Kontaktdaten der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.