Ummeldung des Wohnsitzes
Leistungsbeschreibung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde umzumelden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die vorgeschriebene Frist nicht versäumen, da Sie ansonsten ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweise, Reisepässe oder Kinderreisepässe von allen umzumeldenden Personen
- Wohnungsgeberbestätigung
Als Mieter lassen Sie die Wohnungsgeberbestätigung bitte von Ihrem Vermieter/Wohnungsgeber ausfüllen. Sofern Sie in Ihr Eigentum ziehen, müssen Sie ebenfalls die Wohnungsgeberbestätigung –in Ihrem eigenen Namen– ausfüllen und unterschreiben.
Familien (Eheleute/Elternteile mit Kinder), die aus einer bisher gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung ziehen, können einen Meldeschein (Ummeldung) benutzen. Der Meldeschein ist von einem der Meldepflichtigen persönlich zu unterschreiben. Es ist nicht erforderlich, dass alle Meldepflichtigen persönlich beim Bürgerservice vorsprechen!
Anträge / Formulare
- Mitteilung Wechsel Hauptwohnung § 21 IV BMG(Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)