Lohnsteuerkarten
Leistungsbeschreibung
Letztmalig wurde für das Jahr 2010 eine Lohnsteuerkarte ausgestellt.
Die Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise eine für das Jahr 2011/2012/2013 ausgestellte Ersatzbescheinigung gilt bis zum Einstieg Ihres Arbeitgebers in das elektronische Verfahren. Der Arbeitgeber erhält künftig die Lohnsteuerabzugsmerkmale direkt von der Finanzverwaltung.
Die Kommunikation zwischen Bürger, Unternehmen und Finanzamt kann individuell, papierlos und sicher auf elektronischem Wege erfolgen; sie wird dadurch wesentlich beschleunigt. Durch die klare Zuständigkeit des Finanzamts für die Änderung sämtlicher Lohnsteuerabzugsmerkmale werden unnötige Wege vermieden. Bei Änderungen muss keine Vorlage der Lohnsteuerkarte mehr erfolgen - das erspart das Abholen und Zurückbringen der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber.
Seit dem Jahr 2011 sind die Finanzämter für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (zum Beispiel Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) zuständig. Die Änderungen, die bisher durch die Gemeinden vorgenommen wurden, werden jetzt auch von den Finanzämtern übernommen.
Durch den Zuständigkeitswechsel werden folgende Aufgaben auf die Finanzämter übertragen, die bis 2010 von den Gemeinden erledigt wurden:
- Steuerklassenänderungen
- Änderungen nach einer Trennung der Ehegatten beziehungsweise Änderungen nach Beendigung der Trennung
- Eintragung von Kinderfreibeträgen
- Änderungen nach Heirat
- Berichtigung unrichtiger Lohnsteuerabzugsmerkmale
Anschriftenänderungen und standesamtliche Veränderungen wie zum Beispiel
- Kirchenein- oder Kirchenaustritt
- Eheschließung und
- Geburt, Adoption oder Tod
werden nach wie vor von den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden verwaltet.
Von den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen erfolgt eine direkte Datenweitergabe an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Dabei wird im Falle der Eheschließung standardisiert die Steuerklasse 4/4 unterstellt. Der zusätzliche Weg zum Finanzamt wird nur dann erforderlich, wenn eine hiervon abweichende Berücksichtigung etwa bei Übertragung eines Kinderfreibetrages oder eine andere Steuerklassenwahl (etwa von 4/4 auf 3/5) gewünscht ist.